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Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen

§1 Allgemeines

Diese allgemeine Geschäftsbedingung (nachfolgend AGB genannt) sind Grundlagen und Bestandteile aller Vertragsverhältnisse zwischen der Firma PROmedia Veranstaltungstechnik Inhaber Michael Spießl, (nachfolgend PROmedia Veranstaltungstechnik genannt) und ihren Vertragspartnern (nachfolgend Mieter genannt), welche die Anmietung von Gegenständen und hiermit zusammenhängende Sach- und Dienstleistungen von PROmedia Veranstaltungstechnik zum Gegenstand haben. Die nachstehenden Bedingungen gelten ausschließlich. Von diesen Bedingungen abweichende Bedingungen des Mieters haben keine Gültigkeit.

§2 Angebot und Vertragsschluss

(1) Die Angebote von PROmedia Veranstaltungstechnik sind grundsätzlich freibleibend und unverbindlich. Die Auftragserteilung durch den Mieter, sowie die Auftragsbestätigung durch PROmedia Veranstaltungstechnik bedürfen zur Rechtswirksamkeit der Schriftform.

(2) Die entsprechende Auftragserteilung des Mieters ist ein bindendes Angebot. PROmedia Veranstaltungstechnik kann dieses Angebot bis kurz vor Mietbeginn, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Auftragserteilung schriftlich annehmen.

(3) Kommt es ohne schriftliche Auftragsbestätigung durch den Auftragnehmer zur einvernehmlichen Ausführung der Dienstleistung vor Ort oder der Abholung durch den Kunden bei Vermietung, gilt auch hier der Auftrag als bestätigt. Bei fehlendem Angebot gelten die branchenüblichen Preise bzw. unsere Preisliste als anerkannt und akzeptiert.

§3 Mietzeit

Die Mietzeit beginnt mit dem vereinbarten Termin der Abholung der Mietgegenstände aus dem Lager von PROmedia Veranstaltungstechnik (Mietbeginn) und endet mit dem vereinbarten Tag der Rückgabe der Mietgegenstände im Lager von PROmedia Veranstaltungstechnik ; auch wenn der Transport durch PROmedia Veranstaltungstechnik erfolgt ist, ist der Abgang vom Lager bzw. die Wiederanlieferung am Lager für Mietbeginn und Mietende maßgeblich. Zur Mietzeit zählen also auch Tage an denen die Mietgegenstände abgeholt / von PROmedia Veranstaltungstechnik angeliefert und zurückgegeben / von PROmedia Veranstaltungstechnik abgeholt werden, also auch angebrochene Tage. Werden Mitgegenstände nach 12:00 abgeholt und vor 12:00 zurückgegeben, wird für den Abholungs- und Rückgabetag, zusammen nur ein Tag berechnet. Nicht zurückgebrachte Anlagen werden zu einem erhöhten Anfahrtsgeld abgeholt. Der Betrag richtet sich nach Weg und Aufwand, beträgt jedoch mindestens 25,00 EUR. Bei unvollständiger Rückgabe wird der Mietvertrag für die ausstehenden oder unvollständigen Geräte bis zur vollständigen Rückgabe verlängert. Es gelten die regulären Preise laut Preisliste. Kleinteile wie Haken, Adapterstecker, Klebebänder und Kabelbinder werden sofort als Verlust berechnet. Entsteht PROmedia Veranstaltungstechnik eine Schadenersatzforderung oder ein Verdienstausfall, weil die nicht zurück gegebenen Geräte zu einem neuen Auftrag gemietet wurden, übernimmt der Vormieter die entstehenden Kosten. Bei Abholung ist auf Verlangen ein gültiger Personalausweis vorzulegen.

§4 Mietpreis

Sofern nicht für bestimmte Leistungen abweichende Preise in der Form § 2 Absatz 1 wirksam vereinbart worden sind, gelten für die Überlassung der Mietgegenstände die Preise der jeweils bei Vertragsschluss gültigen Preisliste (bzw. die branchenüblichen Preise, falls diese nicht in der Preisliste enthalten sind) in Verbindung mit der Zeit-Mengen-Staffelung. Die Preise verstehen sich als Abholpreise ab Lager Frauenberg 6 in 84036 Landshut zzgl. der zur Mietzeit gültigen MwSt.

§5 Zusätzliche Leistungen

Zusätzliche Dienstleistungen, insbesondere Anlieferung, Montage und die Betreuung durch Fachpersonal erfolgt gegen Entgelt aufgrund besonderer Vereinbarung, für deren wirksamen Abschluss und Inhalt § 2 Absatz 1 ebenfalls Anwendung findet. Sofern die Höhe des Entgeltes nicht gesondert vereinbart wurde, ist PROmedia Veranstaltungstechnik berechtigt, die Zahlung eines angemessenen Entgelts zu verlangen. Zusatzaufträge werden mit einem Nachtragsangebot zu den von uns üblichen Preisen für Material und Stundenlöhnen berechnet. Insbesondere bei Arbeitsleistungen wird darauf hingewiesen, dass sich die angebotenen Tagessätze sofern nicht anders angegeben auf eine Zeit von 8 Stunden beziehen. Wird z.B. eine Veranstaltung verlängert und der Arbeitsaufwand weicht grob vom vereinbarten ab, kann eine Nachberechnung zu den üblichen Stundensätzen erfolgen. Verlängert sich hierdurch die Arbeitszeit über die gesetzlichen Grenzen hinaus, wird ein weiterer Mitarbeiter benötigt und in Rechnung gestellt.

§6 Stornierung durch den Mieter

Der Mieter hat das Recht, den Vertrag bis spätestens 3 Tage vor Mietbeginn ohne Einhaltung weiterer Fristen gegen Zahlung einer Abstandsgebühr zu kündigen (Stornierung). Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die Abstandsgebühr ist zum Zeitpunkt der Kündigung fällig und beträgt 25 % des vereinbarten Mietpreises, wenn spätestens 30 Tage vor Mietbeginn storniert wird. 50% des vereinbarten Mietpreises, wenn danach spätestens 10 Tage vor Mietbeginn storniert wird und 80 % des vereinbarten Mietpreises, wenn danach spätestens 3 Tage vor Mietbeginn storniert wird. Für den Zeitpunkt der Stornierung ist der Zugang des Kündigungsschreibens bei PROmedia Veranstaltungstechnik maßgeblich. Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch hinsichtlich solcher Vergütungen oder Vergütungsanteile, die für zusätzliche Leistungen i. S. v. § 5 vereinbart worden sind, sofern der Mieter nicht nachweist, das PROmedia Veranstaltungstechnik ein Schaden überhaupt nicht entstanden ist oder wesentlich geringer als der entsprechende auf die Vergütung entfallende Abstandsbetrag ist. Der Mieter trägt bei der Durchführung seiner Veranstaltung das alleinige wirtschaftliche und finanzielle Risiko. PROmedia Veranstaltungstechnik kann nicht dazu veranlasst werden, wegen Misserfolg der Veranstaltung von Teilen der Forderungen ab zu sehen oder die Preise zu senken.

§7 Zahlung

(1) Sofern nicht für bestimmte Leistungen abweichende Zahlungsmodalitäten in der Form des § 2 Absatz 1 wirksam vereinbart worden sind, ist die gesamte Vergütung ohne Abzüge / Skonti (spätestens) zum vereinbarten Mietbeginn fällig (Vorauskasse). PROmedia Veranstaltungstechnik ist zur Gebrauchsüberlassung nur Zug um Zug gegen vollständige Zahlung der Vergütung verpflichtet.

(2) Für den Zeitpunkt der Zahlung kommt es (insbesondere auch im unbaren Zahlungsverkehr) nicht auf die Absendung, sondern auf die Ankunft des Geldes an.

(3) Aufrechnungsrechte und Zurückbehaltungsrechte des Mieters sind ausgeschlossen, soweit die Gegenansprüche des Mieters nicht rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.

(4) Die Vergütung und alle weiteren Forderungen aus dem Vertragsverhältnis sind während des Verzuges in der Zeit bis zum 31.12.2001 mit 4% p. a. über den jeweiligen Basissatz gemäß § 1 Diskontsatz-Überleitungs-Gesetz, in der Zeit ab dem 31.12.2001 mit 4 % p. a. über dem Satz des dem Diskontsatz der Bundesbank entsprechenden währungspolitischen Instrument der Europäischen Zentralbank zu verzinsen.

 

§8 Gebrauchsüberlassung und Gewährleistung

(1) PROmedia Veranstaltungstechnik verpflichtet sich, die Mietsache in einem zu dem vertragsmäßigen Gebrauch geeigneten Zustand für die Dauer der vereinbarten Mietzeit zu überlassen. Falls nicht anders möglich können von PROmedia Veranstaltungstechnik für einige Geräte Ersatzgeräte von anderen Herstellern verwendet werden, wenn diese in Funktion und Qualität dieselben Eigenschaften besitzen als das vereinbarte Gerät. Die Abholung kann nur während der Geschäftszeiten erfolgen.

(2) Der Mieter ist verpflichtet, die Mietgegenstände bei Überlassung auf Vollständigkeit und Mangelfreiheit zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, diesen PROmedia Veranstaltungstechnik unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt der Mieter die Untersuchung und/oder die Anzeige, so gilt der Zustand der überlassenen Mietgegenstände als genehmigt/mangelfrei, es sei denn, dass der Mangel bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich ein solcher Mangel später, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden; andernfalls gilt der Zustand der überlassenen Mietgegenstände auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt/mangelfrei. Unterlässt der Mieter die Anzeige, so ist er unbeschadet weiterer Ansprüche von PROmedia Veranstaltungstechnik nicht berechtigt, Gewährleistungsansprüche nach § 537 BGB geltend zu machen oder nach § 542 BGB zu kündigen oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung oder Ansprüche wegen ungerechtfertigter Bereicherung zu verlangen.

(3) Liegt ein nach Absatz 2 angezeigter anfänglicher Mangel der Mietgegenstände vor, so ist PROmedia Veranstaltungstechnik nach eigener Wahl zum Austausch / Nachlieferung oder zur Reparatur berechtigt. Ist PROmedia Veranstaltungstechnik zur Vervollständigung / zur Mängelbeseitigung nicht rechtzeitig in der Lage, kann der Mieter in Ansehung der einzelnen mangelhaften / fehlenden Mietgegenstände eine angemessene Minderung des Mietpreises verlangen. Wahlweise kann der Mieter das Mietverhältnis unter Einhaltung der Voraussetzungen des § 542 BGB kündigen. Sind mehrere Gegenstände vermietet, kann die Kündigung des gesamten Vertrages wegen der Mangelhaftigkeit eines einzelnen Gegenstandes nur erfolgen, wenn die Mietgegenstände als zusammengehörig vermietet worden sind und die Mängel die vertraglich vorausgesetzte Funktionsfähigkeit der Mietgegenstände in ihrer Gesamtheit wesentlich beeinträchtigen. Jegliches Mitverschulden des Mieters an der Störung schließt das Kündigungsrecht aus. Für Mängel an Geräten, welche während der Mietdauer auftreten, und im vorhinein von PROmedia Veranstaltungstechnik durch regelmäßige Wartung nicht erkannt bzw. ausgeschlossen werden können (wie Verschleißteile, Glühlampen usw.), übernimmt PROmedia Veranstaltungstechnik keine Haftung.

(4) Für alle Geräte und Mietsachen empfiehlt PROmedia Veranstaltungstechnik zum Aufbau, der Inbetriebnahme, Betreuung und dem Abbau nur geschultes Fachpersonal der Firma PROmedia Veranstaltungstechnik, setzt aber zumindest versierte Fachkräfte der entsprechenden Gewerke voraus. Wird dieses vom Mieter dennoch ohne Fachpersonal angemietet bzw. bedient, haftet PROmedia Veranstaltungstechnik für Funktionsstörungen nur, wenn der Mieter nachweist, dass für die Mängel kein Bedienungsfehler ursächlich oder mit ursächlich ist.

(5) Im Übrigen sind Gewährleistungsansprüche des Mieters, insbesondere für verschuldensunabhängige Schadenersatzabhängige wegen Nichterfüllung (§ 538 BGB) und Mängel, die im Laufe der Mietzeit unter der Obhut des Mieters entstehen, ausgeschlossen. Unabhängig hiervon hat der Mieter dem Vermieter unverzüglich Anzeige zu machen, wenn ein Mangel entsteht oder Vorkehrungen zum Schutz der Sache gegen nicht vorhergesehene Gefahren erforderlich werden (§ 545 BGB).

(6) Der Mieter ist verpflichtet, auf seine Kosten die im Zusammenhang mit dem geplanten Einsatz der Mietgegenstände etwa erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigung rechtzeitig einzuholen. Sofern die Montage durch PROmedia Veranstaltungstechnik erfolgt, hat der Mieter PROmedia Veranstaltungstechnik vor Beginn der Arbeiten auf Verlangen die erforderlichen Genehmigungen nachzuweisen. Für die Genehmigungsfähigkeit des vorgesehenen Einsatzes der Mietgegenstände übernimmt PROmedia Veranstaltungstechnik keine Gewähr.

§9 Schadenersatz

Sämtliche Schadensersatzansprüche des Mieters (auch für zusätzliche Leistungen, insbesondere auch Transport und Montage) sind ausgeschlossen, insbesondere auch Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, wegen Nichterfüllung, aus positiver Vertragsverletzung und aus unerlaubter Handlung; der Haftausschluss gilt auch für jegliche Art von Folgeschäden, entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden. Ausgenommen vom vorstehenden Haftausschluss sind solche Ersatzansprüche, deren Schadensursache grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Handeln von PROmedia Veranstaltungstechnik beruht und Schadensersatzansprüche wegen Fehlens einer ausdrücklichen, schriftlich zugesicherten Eigenschaft. Soweit die Haftung von PROmedia Veranstaltungstechnik ausgeschlossen ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten und beauftragten Personen von PROmedia Veranstaltungstechnik. Weiteren übernimmt PROmedia Veranstaltungstechnik keine Haftung für Immissionsschäden (Hörschäden oder ähnliches).

§10 Verpflichtung zum Haftungsausschluss zugunsten von PROmedia Veranstaltungstechnik

Der Mieter verpflichtet sich, die vorstehende Bestimmung seinerseits in Verträgen mit Dritten, insbesondere Künstlern, Sportlern oder Zuschauern etc., zugunsten von PROmedia Veranstaltungstechnik zu vereinbaren, sofern er selbst einen vergleichbaren Haftungsausschuss vereinbart hat oder er einen Haftungsausschuss zugunsten von PROmedia Veranstaltungstechnik ohne unzumutbare wirtschaftliche Nachteile vereinbaren konnte. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, hat er PROmedia Veranstaltungstechnik von vorstehenden Schadenersatzansprüchen Dritten freizuhalten, soweit PROmedia Veranstaltungstechnik Dritten nicht wegen grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verhaltens haftet. Die Wahrung der GEMA-Rechte ist Aufgabe des Veranstalters.

§11 Pflichten des Mieters Während der Mietzeit

(1) Die Mietgegenstände sind pfleglich zu behandeln und nur für den jeweilig vom Hersteller vorhergesehenen Einsatzzweck bestimmt. Der Mieter ist zur Instandhaltung der Mietgegenstände auf seine Kosten verpflichtet. PROmedia Veranstaltungstechnik ist während der Mietzeit berechtigt, jedoch nicht verpflichtet.

(2) Die Mietgegenstände dürfen nur im Rahmen der technischen Bestimmungen und ausschließlich vom fachkundigen Personal aufgestellt, bedient und abgebaut werden. Wird Material ohne Personal angemietet, hat der Mieter für die fortwährende Einhaltung aller geltenden Sicherheitsrichtlinien, insbesondere der Unfallverhütungsvorschriften (UVV) und der Richtlinien des Verbandes deutscher Elektroingenieure (VDE), zu sorgen.

(3) Der Mieter hat für eine störungsfreie und ausreichend dimensionierte Stromversorgung zu Nutzung der Mietanlage Sorge zu tragen. Für Ausfälle und Schäden der Mietsachen in Folge von Stromausfall oder Stromunterbrechungen oder -Schwankungen hat der Mieter einzustehen; dies gilt unabhängig von seinem Verschulden. Der Mieter haftet für Beschädigungen, Verluste oder ähnliches bis zur Höhe des Neuwertes der Geräte. Für verbrauchte, defekte oder verloren gegangene Glühlampen oder andere Teile, einschließlich Kleinzubehör, hat der Mieter den Neuwert zu erstatten.

(4) Der Gefahrenübergang bei Komplettservice mit eigenem Personal an den Kunden erfolgt mit dem Erreichen des Veranstaltungsortes. Der Gefahrenübergang zurück an PROmedia Veranstaltungstechnik erfolgt mit dem Verlassen des Veranstaltungsortes. Im reinen Vermietgeschäft beginnt und endet dieser mit der Abholung und Anlieferung am Lager der PROmedia Veranstaltungstechnik.

 

§12 Versicherung

Der Mieter ist verpflichtet, das allein mit der jeweiligen Mietsache verbundene Risiko (Verlust, Diebstahl, Beschädigung, Haftpflicht) ordnungsgemäß und ausreichend zu versichern. Der Abschluss der Versicherung ist PROmedia Veranstaltungstechnik auf Verlangen nachzuweisen. Auf ausdrücklichen Wunsch des Mieters übernimmt PROmedia Veranstaltungstechnik die Versicherung gegen Berechnung der Kosten. Dies Bedarf eines gesonderten Vertrages und ist nicht automatisch im Mietvertrag enthalten.

§13 Rechte Dritter

Der Mieter hat die Geräte von allen Belastungen, Inanspruchnahmen, Pfandrechten und sonstigen Rechtsanmaßungen Dritter freizuhalten. Er ist verpflichtet den Vermieter unter Überlassung aller notwendigen Unterlagen unverzüglich (innerhalb von 72h) zu benachrichtigen, wenn die vermieteten Geräte dennoch gepfändet oder in irgendeiner anderen Weise von Dritten in Anspruch genommen werden. Der Mieter trägt die Kosten (insbesondere auch Kosten der Rechtsverfolgung), die zur Abwehr derartiger Eingriffe Dritter erforderlich sind.

§14 Kündigung des Vertrages

(1) Unbeschadet der im § 6 getroffenen Bestimmungen kann der Vertrag von beiden Parteien nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Dies gilt insbesondere auch, wenn von PROmedia Veranstaltungstechnik zusätzliche Leistungen zu erbringen sind.

(2) PROmedia Veranstaltungstechnik ist zu fristlosen Kündigungen berechtigt, wenn eine wesentliche Verschlechterung in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Mieters eintritt, insbesondere wenn gegen ihn nachhaltige Pfändungen oder sonstige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erfolgen oder wenn über sein Vermögen das Insolvenzverfahren oder ein außergerichtliches Vergleichsverfahren eröffnet wird.

(3) Der Verstoß gegen die Bestimmungen im § 11 Absatz 2 gilt als vertragswidriger Gebrauch und berechtigt PROmedia Veranstaltungstechnik zur fristlosen Kündigung gesamten Vertrages, ohne das es einer Abmahnung bedarf. Der entstehende Schaden ist Schadensersatzpflichtig.

§15 Rückgabe der Mietgegenstände

(1) Die Rückgabe kann nur während der Geschäftszeiten erfolgen.

(2) Der Mieter ist verpflichtet, die Geräte vollständig, im sauberen einwandfreien Zustand und geordnet (wie bei Auslieferung) zurückzugeben. PROmedia Veranstaltungstechnik behält sich die eingehende Prüfung der zurückgegebenen Mietgegenstände nach der Entgegennahme vor. Die rügelose Entgegennahme gilt nicht als Billigung der Vollständigkeit und des Zustandes der zurückgegebenen Mietgegenstände.

(3) Die vereinbarte Mietzeit ist unbedingt einzuhalten; ist dies jedoch nicht möglich, so hat der Mieter PROmedia Veranstaltungstechnik hiervon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen. Für jeden Tag, den der Rückgabetermin überschritten wird, hat der Mieter die volle pro Tag vereinbarte Vergütung zu entrichten. PROmedia Veranstaltungstechnik bleibt die Geltendmachung weiterer Schäden vorbehalten, falls die Mietsache z.B. schon erneut vermietet ist. Die Vergütung pro Tag ist ggf. zu ermitteln, indem der ursprünglich vereinbarte Gesamtpreis durch die Tage der ursprünglich vereinbarten Mietzeit geteilt wird.

PROmedia Veranstaltungstechnik haftet nicht für fremde Gegenstände die bei der Rückgabe der Mietsache oder mit diesen in den Besitz der PROmedia Veranstaltungstechnik gelangt sind. Der Mieter hat den Vermieter von allen Kosten und Ansprüchen freizustellen, die aus derartigen Verlusten oder Schäden gegen PROmedia Veranstaltungstechnik geltend gemacht werden.

 

§16 Schriftform

Sofern nach diesen Bedingungen Schriftform vereinbart worden ist, wird diese auch durch Übermittlung durch Fernkopie (Telefax, Email…) bewahrt.

§17 Schlussbestimmungen

(a) Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen PROmedia Veranstaltungstechnik und dem Mieter gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die deutsche Sprache ist Verhandlungs- und Vertragssprache.

(b) Erfüllungsort sowie Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar ergebenen Streitigkeiten ist 84036 Landshut.

(c) Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden oder nicht in den Vertrag einbezogen werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, ersatzweise diejenige zulässige Regelung zu vereinbaren, die dem dokumentierten Parteiwillen am nächsten kommt.

(d) Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen worden. Änderungen dieser Bestimmungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

AGB-Zusatz

Z1: Bei Warenlieferung bleibt die gelieferte Ware, bis zum Erhalt der vollständigen Zahlung, Eigentum der PROmedia. Wird die zum Kauf bestätigte Ware nicht, oder nur teilweise bezahlt, behält die Firma PROmedia sich das Recht, die Ware zurück zu fordern und entsprechende Mietkosten für die Nutzungsdauer zu berechnen.

Z2: Beim Verkauf und Installation gilt die gesetzliche Gewährleistung, im B2B Geschäft schränkt sich diese auf 1 Jahr ab Erhalt der Ware ein. Bei Gebrauchtverkauf an gewerbliche Kunden (oder Vereine) besteht kein Anspruch auf Gewährleistung (Nebenabreden bedürfen der Schriftform).

 

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